Bösel/Oldenburg - Kein Stopp der Bauarbeiten im Windpark Kündelmoor: Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat einen entsprechenden Antrag der Gegner des Windparks abgelehnt (Az: 5 B 1091/14). Den Antrag hatte die Anwältin der Windpark-Gegner, Dr. Jutta Engbers, unter anderem mit einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) begründet.
Der Landkreis hatte als Genehmigungsbehörde in einer Vorprüfung festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei, weil er keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen befürchtete. Wie berichtet, genehmigte der Landkreis Cloppenburg die Errichtung und den Betrieb der insgesamt 15 Windenergieanlagen, am 30. Januar ordnete er die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an.
Dagegen gingen die Windpark-Gegner erneut juristisch vor und wollten vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg erreichen, dass die aufschiebenden Wirkung ihres eingelegten Widerspruchs gegen die Genehmigung wiederhergestellt wird – ohne Erfolg.
Die Windpark-Gegner hatten bemängelt, dass die Öffentlichkeit nicht ausreichend beteiligt worden war. Dass die UVP nicht durchgeführt werden solle, hätte öffentlich gemacht werden müssen, so die Kritik. Nach Meinung der Windpark-Gegner sind zudem Auswirkungen auf das Landschaftsbild, auf Tiere wie Fledermäuse und Kraniche oder den Boden sowie Sachgüter nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Anwohner befürchten zudem Lärmbelästigungen.
Das Gericht sieht indes kein Recht verletzt. Der Landkreis Cloppenburg habe die angefochtene Genehmigung „voraussichtlich verfahrensfehlerfrei und in inhaltlich nicht zu beanstandender Weise erteilt“, heißt es in der Urteilsbegründung. Zum Zeitpunkt der Vorprüfung für eine UVP hätten die maßgeblichen Unterlagen bereits vorgelegen. Die Feststellung des Landkreises, dass es dieser Prüfung nicht bedürfe, sei nicht zu beanstanden. Dies deshalb, weil diese Prüfung bereits im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan durchgeführt worden sei. Andere Gesichtspunkte wären in einer UVP auch nicht betrachtet worden, so das Gericht.
Weiterhin seien die erforderlichen Abstände zu Vogelschutz-, Wald- und Sandabbaugebieten eingehalten. Dem Schutz vor Lärmimmissionen werde durch schallreduzierten Betrieb während der Nachtzeit ausreichend Rechnung getragen. Zu einer „optisch bedrängenden Wirkung“ der Windräder komme es aufgrund eines ausreichenden Abstandes zur Wohnbebauung nicht, so das Gericht.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden. Dort liegt auch noch eine Klage bezüglich des Mitwirkungsverbotes einiger Ratsmitglieder bei der Abstimmung über den Windpark im Gemeinderat.
