NORDENHAM - Alle Waagen, die im Handel zum Einsatz kommen, müssen in regelmäßigen Abständen geeicht werden. Das Eichgesetz dient dem Verbraucherschutz.

Von Manon Garms

Peter Neu und Axel Hellwig sind eichtechnische Angestellte beim Eichamt Oldenburg. Bis zum 8. Juni sind sie in Nordenham unterwegs, um Messgeräte nachzueichen. „Alle im geschäftlichen Verkehr eingesetzten Waagen müssen regelmäßig überprüft werden“, erklärt Axel Hellwig am Montag in der Grundschule Atens. Dort ist ein Eichtermin für alle transportablen Waagen und die dazugehörigen Gewichte angesetzt worden.

Eichfähig sind alle Messgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen worden sind. Dazu zählen Tafelwaagen, die auf Wochenmärkten zum Einsatz kommen, ebenso wie Dezimalwaagen, die in der Futtermittelindustrie genutzt werden.

Geeicht wird eine Waage, indem Gewichte von der Mindest- bis zur Höchstbelastbarkeit auf das Messgerät gestellt werden. „Wenn sie alles genau anzeigt, erhält sie je nach Typ und Höchstlast der Waage für ein bis vier Jahre eine Plakette“, sagt Peter Neu. Sollte sie jedoch nicht einwandfrei funktionieren, bekommt der Besitzer eine schriftliche Verfügung und muss das Messgerät innerhalb von vier Wochen bei einer Waagen-Service-Firma richtig einstellen lassen.


Die Nacheichung der zu einer Waage gehörenden Gewichte ist für die eichtechnischen Angestellten arbeitsintensiver als die Überprüfung des Messgerätes. Peter Neu reinigt die Gewichte zunächst mit einer Bürste, entfernt dann eine kleine Menge an Bleischrotkugeln aus ihrem Inneren und streicht sie schließlich mit einem schnell trocknenden Lack. Den Abschluss bildet die Wiederauffüllung des Gewichtes mit Bleischrotkugeln bis es so viel wiegt, wie auf ihm vermerkt ist. „Bei dem täglichen Gebrauch der Gewichte geht viel verloren. Sie werden durch Abrieb und Korrosion leichter. Salze und Dünger sind zum Beispiel sehr aggressiv und es kann passieren, dass ein Gewicht bis zu einem Gramm verliert“, erklärt Axel Hellwig.

Das Eichgesetz dient dem Verbraucherschutz und besagt, dass alle Geräte, an deren Messsicherheit die Verbraucher ein Interesse haben, der Eichpflicht unterliegen. Das hat für diejenigen Geschäftsinhaber, deren Produkte abgewogen werden, regelmäßige Nacheichungen ihrer Waagen zur Folge. „Sollte jemand diese Pflicht verletzen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe geahndet wird“, sagt Axel Hellwig.