NüRNBERG/OLDENBURG - Künftig gelten mehr einheitliche Werte. Und einige Sonderregelungen entfallen.

Von Rüdiger zu Klampen

und unseren Agenturen

NÜRNBERG/OLDENBURG - Morgen tritt eine einschneidende Sparmaßnahme beim Arbeitslosengeld (Alg) in Kraft: Wer älter als 55 Jahre ist und sich nach dem 1. Februar arbeitslos meldet, erhält Alg nur noch für maximal 18 Monate – wenn er eine versicherungspflichtige Arbeit von mindestens 36 Monaten hinter sich hat. Sind es weniger (aber mindestens 30 Monate), besteht Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld.

Das kann im Einzelfall für die Betroffenen deutlich weniger Geld als bisher bedeuten, meint der Sozialversicherungsexperte Wolfgang Büser aus Kamen. So hatten etwa über 57-Jährige bisher einen Anspruch auf bis zu 32 Monate Arbeitslosengeld.

Für die unter 55-Jährigen gilt künftig generell: Arbeitslosengeld gibt es für maximal zwölf Monate. Diese Höchst-Unterstützung ist gebunden an die Voraussetzung von vollen 24 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in den vergangenen zwei Jahren. Ist der Beschäftigungszeitraum kürzer, schrumpft auch die Bezugsdauer für das Alg – bis auf ein Minimum von sechs Monaten (bei mindestens zwölf Monaten Beschäftigung binnen 24 Monaten). Bisherige Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer, Wehrdienst- und Zivildienstleistende entfallen.


Die drastische Verkürzung der Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld war 2003 von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Und jetzt steht die Umsetzung an.

Viele stehen künftig nach Ablauf der Bezugsfrist für das Arbeitslosengeld vor der Frage, ob sie für das Alg II in Frage kommen. Dafür gelten allerdings strenge Höchstwerte bei sonstigen Einkommen und Vermögen.

Eine Übergangsregelung bis 2010 besagt, dass Arbeitnehmer, die Alg-Anspruch vor dem 31. Januar mit einer höheren Anspruchsdauer als künftig erworben haben, ab Februar keine Nachteile haben sollen, wenn sie nach einer Arbeitsaufnahme wieder arbeitslos werden. Betroffenen sollen mindestens eine Anspruchsdauer behalten, die der Restdauer des früheren Anspruchs entspricht.

Völlig neu ist ab 1. Februar die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Sie gilt für bestimmte Selbstständige, Pflegepersonen und außerhalb der EU Beschäftigte. Der Antrag muss vor Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit gestellt werden.