Oldenburg Der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat erneut Urteile zur sogenannten Abgas-Affäre verkündet. Ein Kernpunkt der Verfahren war die Frage, ob Schadenersatzansprüche von Autokäufern – in diesem Fall der Besitzer eines VW Golf Plus aus Nordhorn – bereits mit dem Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat diese Frage verneint.
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Dazu muss man wissen, dass Volkswagen im September 2015 eine sogenannte ad-hoc-Mitteilung herausgegeben und über Abgas-Manipulationen informiert hat. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs drei Jahre. Somit könnte man sagen, dass alle nach Ablauf des Jahres 2018 eingereichten Klagen auf Schadenersatz ungültig sind. Der Senat unter Vorsitz von OLG-Vizepräsident Dr. Michael Kodde hat aber entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht bereits im Jahr 2015 begonnen hat. Zum Verjährungsbeginn gehören nach Ansicht des Senats nicht nur die Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern auch die Kenntnis der Tatsachen, auf deren Grundlage der Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann. Kurz: Man muss zwar nicht alle Details kennen, man muss aber auch nicht schon Klage erheben, solange der Sachverhalt noch weitgehend ungeklärt ist.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Allein vor dem Landgericht Oldenburg waren im vergangenen Jahr noch 782 Klagen auf Schadenersatz wegen der Abgas-Problematik eingegangen.