OLDENBURG - Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit aber an Bedingungen geknüpft. Experten begrüßen die Regelung mehrheitlich.

Von Jörg Schürmeyer

OLDENBURG - Wenn ein Unternehmer Mitarbeiter eines Geschäftsfreundes zum Besuch eines Fußball-Bundesliga-Spiels eingeladen oder eigenen Arbeitnehmern einen mehrtägigen Betriebsausflug spendiert hat, so hatte das in der Vergangenheit oft einen faden Beigeschmack. Denn die Freude über die Zuwendung hielt sich beim Beschenkten häufig in Grenzen, da er den „geldwerten Vorteil“ im Nachhinein regelmäßig zu versteuern hatte.

Erschwerend kam hinzu, dass die Ermittlung des Wertes des Sachgeschenks – und damit die Bemessungsgrundlage – oftmals schwierig war. „Die Folge war, dass die Besteuerung oftmals vergessen wurde, so dass sich im Rahmen von Betriebs- und Lohnsteueraußenprüfungen Probleme ergaben“, erklärt Klaus Wilke, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Treuhand Oldenburg.

Auch der Gesetzgeber hat jetzt die Problematik erkannt. Im Jahressteuergesetz 2007 hat er mit dem neuen Paragrafen 37b im Einkommensteuergesetz eine Regelung eingeführt, nach der die Unternehmen die Möglichkeit haben, die Steuer im Wege der Pauschalversteuerung selbst zu übernehmen. Der Steuersatz beträgt dann 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Beschenkte muss dann diese Zuwendung nicht mehr selbst versteuern.

Allerdings hat der Gesetzgeber diese Wahlmöglichkeit an Bedingungen geknüpft. So gilt die Neuregelung nur bei Sachgeschenken, nicht aber bei Zuwendungen, die in Geld bestehen. Zudem dürfen die Aufwendungen je Empfänger und Jahr den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigen. Außerdem kann das Wahlrecht für sämtliche Sachzuwendungen innerhalb eines Jahres nur einheitlich ausgeübt werden.


Bemessungsgrundlage sind die tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer. Erklärt sich das Unternehmen zur Pauschalversteuerung bereit, so muss es den Begünstigten darüber informieren.

Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer können Unternehmen die übernommene Steuer wieder als Betriebsausgabe absetzen und dadurch den Gewinn mindern. Geschenke an Geschäftsfreunde von mehr als 35 Euro sind dagegen generell für den Schenker steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Die meisten Experten begrüßen die Neuregelung. „Schließlich sorgt sie dafür, dass die Freude des Empfängers über die Zuwendung auch im Nachhinein erhalten bleibt“, so Wilke. „Auch die Schwierigkeiten, die sich oftmals bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ergeben haben, werden voraussichtlich deutlich geringer ausfallen.“

Allerdings sieht der Steuerberater auch Unklarheiten und Nachteile: „Ein Problem ist, dass das Wahlrecht in einem Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden kann.“ Dies mache die Regelung sehr starr und lasse eine anlassbezogene Pauschalisierung nicht zu. Zudem sei auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung noch nicht zweifelsfrei geklärt. Es gibt also noch Klärungsbedarf bei Gesetzgeber und Verwaltung, aber zumindest der Fußball-Fan kann sich jetzt uneingeschränkt über den Sieg seines Teams freuen.