OLDENBURG - Auf eine starke Resonanz stieß am Mittwoch die NWZ -Telefonaktion zur Reform der Erbschaftsteuer ab 2009. Die Leser löcherten die Fachleute Thomas Münchenberg (Commerzial Treuhand), Dr. Ulf Künnemann (Korte, Dierkes, Künnemann & Partner), Dr. Johannes Lameyer (Vogt und Partner), Jan-Dieter Hickstein (Haus & Grund), Matthias Rosenbohm (PWC) und Klaus Wilke (Treuhand Oldenburg) mit vielen Fragen. Hier ein Auszug samt den zugehörigen Antworten:

Höchstwahrscheinlich nicht, wenn es nicht noch anderes Vermögen, etwa Wertpapiere, in größerem Umfang gibt. Denn der Wert eines kleinen Reihenhauses hier in der Region dürfte kaum einen Verkehrswert von 400 000 Euro übersteigen. Und bis zu diesem Summe gilt künftig der Freibetrag für Kinder.

Ja, in diesem Falle macht der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen Kindern und Stiefkindern.

Banken, Versicherungen und sonstige Vermögensverwalter müssen dem Finanzamt melden, welches Vermögen der Erblasser bei ihnen hatte. Darüber hinaus sind auch die Erben unter Umständen verpflichtet, die Erbschaft dem Finanzamt anzuzeigen.

Nein. Zwar ist es richtig, dass selbst genutztes Wohneigentum steuerfrei bleibt, solange der Ehepartner mindestens zehn Jahre in der Wohnung bleibt. Diese Regelung hat der Gesetzgeber aber noch zusätzlich auf Freibeträge draufgesattelt. Sprich, Sie erben als Witwe oder Witwer auch dann steuerfrei, wenn Sie die Wohnung nicht weiter nutzen, aber die Freibetragsgrenze von 500 000 Euro nicht überschreiten. Die Kernfamilie bleibt zumeist steuerfrei.


Jein. Positiv für eingetragene Lebenspartner ist, dass sie künftig bei den Freibeträgen mit dem Ehepartner gleichgestellt werden. Bei der Einteilung in Steuerklassen ändert sich aber nichts. Hier bleiben sie in der Steuerklasse III, während Ehepartner in die Klasse I fallen.

Ja. Jedem Kind steht ein Freibetrag von 400 000 Euro zu. Wenn Sie drei Kinder haben und das Erbe ihnen zukommen lassen möchten, könnten sie also ein Vermögen von bis zu 1,2 Millionen Euro steuerfrei erben.

Das ist richtig. Wenn der Erbschaftsfall zwischen 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2008 eingetreten ist, können sie entscheiden, ob die alte oder die neue Erbschaftsteuerregelung greifen soll.

Natürlich können Sie das. Allerdings gehört etwa der Nachbar zu den Erben, die künftig kräftig zur Kasse gebeten werden. Zwar steigt für ihn der Freibetrag leicht von 5200 auf 20 000 Euro. Da er jedoch in die Steuerklasse III eingruppiert ist, muss er oberhalb des Freibetrags mindestens 30 Prozent Steuer zahlen.

Ja, das läuft parallel. Daran wird sich nichts ändern.

Ja, auch daran soll sich nichts ändern.

Das ist richtig. Bislang wurden Immobilien nur mit 50 bis 60 Prozent ihres Verkehrswertes angesetzt. Künftig zählt der aktuelle Marktpreis, also ein Verkehrswert von 100 Prozent. Häuser und Wohnungen dürften damit in der Bewertung teurer ausfallen.

Nein, hier soll künftig ein Verkehrswert von 90 Prozent angesetzt werden.

Wenn Sie die Erbschaftsteuer nicht auf einen Schlag bezahlen können, können sie bei begünstigtem Vermögen einen Antrag auf Stundung über zehn Jahre stellen. Bei Erbschaften erfolgt dies zinslos. Bei Schenkungen fallen Stundungszinsen an.

Kinder können über die Freibeträge hinaus, Immobilien bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmeter steuerfrei erben, wenn sie zehn Jahre darin wohnen. Keller, Garagen oder sonstige Nutzflächen zählen dabei nicht mit.