Karlsruhe - In einer Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Markenschutz hat der Bundesgerichtshof die Eigentumsrechte von etablierten Markeninhabern gestärkt. Der I. Zivilsenat des Gerichts bestätigte am Donnerstag ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom März 2013, wonach ein Designer eine Parodie des Sportartikelherstellers Puma nicht als eigene Marke sichern darf.
Der beklagte T-Shirt-Designer Thomas Horn habe mit seiner Darstellung eines springenden Pudels die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt, sagte der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Wolfgang Büscher. „Das ist grundsätzlich unlauter.“ Die Eigentumsrechte von Puma seien in diesem Fall höher zu bewerten als das Recht auf Kunst- und Meinungsfreiheit. Horn müsse daher seine Pudel-Marke löschen. Der Wert der Marke Puma wird auf 1,1 Milliarden Euro geschätzt.
In einem weiteren BGH-Verfahren ging es um eine Beschwerde des Beiersdorf-Konzerns gegen die Löschung der Nivea-Farbmarke Blau. Das Bundespatentgericht hatte 2013 die von Unilever beantragte Löschung bestätigt – u.a. mit der Begründung, dass mindestens 75 Prozent der Bevölkerung den dunkelblauen Farbton mit der Marke Nivea in Verbindung bringen müssten. Ein Gutachten ergab aber für diese „Verkehrsdurchsetzung“ lediglich einen Wert von 57,9 Prozent. Der BGH setzte seine Entscheidung hier für den 9. Juli an.
