Karlsruhe - Schwarzarbeiter müssen für ihre Dienste nicht bezahlt werden. Denn eine Vereinbarung, nach der ein Unternehmer seine Arbeit an der Steuer vorbei anbietet, verstößt gegen das Gesetz und ist damit nichtig, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (AZ: VII ZR 241/13).
Damit muss ein Handwerker aus Schleswig-Holstein auf die volle Bezahlung seiner in vier Reihenhäusern ausgeführten Elektroinstallationsarbeiten verzichten. Der Kläger hatte einen Werkvertrag abgeschlossen, nach dem er pauschal 13 800 Euro inklusive Umsatzsteuer erhalten sollte. Weitere 5000 Euro sollten „schwarz“ an der Steuer vorbei – und damit ohne Rechnung gezahlt werden. Doch der Auftraggeber zahlte nur einen Teil für die vereinbarten Arbeiten: 6604 Euro wurden nicht entrichtet. Der Schwarzarbeiter forderte den offenen Betrag gerichtlich ein.
Der BGH urteilte, dass der gesamte Werkvertrag, also auch der über den versteuerten Anteil, nichtig sei. Der Schwarzarbeiter habe nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz keinerlei Anspruch auf Bezahlung.
