Oldenburg/Münster - Kontoauszüge zusenden, Fremdabheben am Automaten, Kleingeld wechseln: Für immer mehr Leistungen lassen sich Banken und Sparkassen teure Gebühren einfallen.
Mit der kräftigen Anhebung einer Gebühr, die viele ihrer Kunden bislang vermutlich noch nicht einmal kannten, überraschte jetzt die Sparda-Bank Münster ihre Kontoinhaber. Auf ihren Kontoauszügen teilt das auch in Oldenburg ansässige Institut ihren Kunden mit, dass zum 13. Juni die „Unterrichtungsgebühr für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung sowie die Unterrichtungsgebühr für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages“ von 55 Cent auf 3 Euro angehoben wird.
„Das ist ja fast eine Versechsfachung“, schimpfte ein Kunde aus Oldenburg gegenüber dieser Zeitung. Ein anderer meinte, dass die Bank die Sepa-Umstellung mit den neuen IBAN- und BIC-Nummern nutzen wolle, um nun bei Zahlendrehern kräftig abzukassieren.
Die Sparda-Bank Münster teilt als Begründung für Preisanpassung auf dem Kontoauszug mit, dass man „im Sinne unserer Genossenschaft kosteneffizient“ arbeiten müsse. Auf Nachfrage erklärt Bank-Sprecherin Ute Cewe, dass die 3 Euro „exakt der Durchschnitt aller Banken in Deutschland“ seien. Das Porto liege bereits höher als die alte Gebühr, „die somit nicht kostendeckend war“, sagt sie weiter. „Darüber hinaus entstehen neben Porto weitere Kosten für die Bearbeitung.“
Befürchtungen, dass die Bank auch bei Zahlendrehern die Gebühr kassiert, weist Cewe jedoch zurück. Die Neuregelung greife nur, wenn ein Kunde eine Zahlung per Lastschrift veranlasst, „ohne dass auf dem Konto ausreichend Deckung ist“.
Eine Nachfrage bei der Verbraucherzentrale ergibt, dass der Bundesgerichtshof diese Bankgebühr eigentlich 2012 verboten hatte. Die neuen Sepa-Regeln für Europa haben diese Entscheidung allerdings ausgehebelt.
Seit dem 9. Juli 2012 dürfen Banken für die Benachrichtigung wegen der Nichteinlösbarkeit einer Lastschrift wegen Unterdeckung des Kontos ein Entgelt verlangen, sofern dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist, erklärt Christel Lohrey von der Verbraucherzentrale Oldenburg. Dieses Entgelt müsse allerdings „angemessen und an den tatsächlichen Kosten“ das Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. „Ob ein Entgelt in Höhe von 3 Euro angemessen ist und die tatsächlichen Mehrkosten durch die Benachrichtigung widerspiegelt, kann letztlich wohl nur vor Gericht geklärt werden“, sagt Lohrey.
Denn was als „angemessen“ gilt, ist schwer zu beantworten. Aus der jüngeren Vergangenheit ist der Verbraucherschützerin kaum Rechtsprechung zu diesem Fall bekannt. Im Oktober 2011 habe sich das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 U 53/11) damit beschäftigt und sei zu dem Schluss gekommen, das ein Entgelt von 5,55 Euro „bei weitem nicht kostenorientiert“ sei, da insbesondere nicht die Kosten zu berücksichtigen seien, die etwa durch die Prüfung entstehen, ob ein Überweisungsauftrag ausgeführt wird oder nicht. Das OLG sah damals nur einen Gesamtbetrag von 57 Cent als anrechnungsfähig an.
