Wardenburg /Garrel Im Nordwesten gibt es drei weitere Fälle von Vogelgrippe. Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) hatte in Putenmastbeständen in den Landkreisen Oldenburg und Cloppenburg das Virus H5 nachgewiesen. Mittlerweile hat das Referenzlabor des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) in zwei Fällen bestätigt, dass es sich um die für Geflügel hochansteckende Variante H5N8 handelt. Ein weiterer Verdachtsfall wird geprüft.
Die Tiere in den Betrieben werden getötet. In allen Fällen waren erhöhte Tierverluste aufgetreten. Insgesamt gibt es in Niedersachsen damit acht bestätigte Fälle der Vogelgrippe H5N8 in kommerziellen Nutztierbeständen. Betroffen sind jeweils konventionelle Putenmastbetriebe in der Weser-Ems-Region, in der bereits seit Mitte November ein Aufstallgebot gilt.
Im Landkreis Oldenburg handelt es sich um einen Betrieb mit 18.800 Putenhähnen im Alter von 14 Wochen. Der Bestand liegt in Wardenburg und somit im Beobachtungsgebiet des Falles in Dötlingen. Ein neues Sperrgebiet im Umkreis von drei Kilometern um den Betrieb wird eingerichtet.
Im Landkreis Cloppenburg ist ein Bestand mit 8.200 Putenhähnen im Alter von 19 Wochen betroffen. Der Betrieb in Garrel liegt im Sperrbezirk des ersten dortigen Falles vom 25. Dezember. Der Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet werden entsprechend erweitert.
In einem zweiten Betrieb im bereits bestehenden Sperrbezirk Garrel/Bösel sind rund 14.000 Tiere untergebracht. Für diesen Betrieb liegt das abschließende Prüfungsergebnis des Friedrich-Löffler-Institutes noch aus, die Tötung und Beseitigung der Tiere wird ungeachtet dessen bereits vorbereitet. Auch um diesen weiteren Seuchenbestand wird aktuell ein neuer Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens drei Kilometern und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern eingerichtet. Eine genaue Zahl der betroffenen Tiere sowie der Betriebe wird zurzeit ermittelt.
Für die Sperrbezirke gilt, dass gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte wie Mist und Gülle weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden dürfen.