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Eigentümerversammlung Versammlung ist das Parlament der Gemeinschaft

Berlin - Für Wohnungsbesitzer ist die Eigentümerversammlung ein wichtiger Termin. Sie ist „das Parlament der Gemeinschaft“, erklärt Gabriele Heinrich, Vorstand des Verbandes „Wohnen im Eigentum“. Vor allem geht es dort ums Geld.

Inhalt und Aufgaben

Die Wohnungseigentümer beschließen den jährlichen Wirtschaftsplan. Dieser wird vom Verwalter aufgestellt und enthält alle voraussichtlich anfallenden Kosten für das kommende Wirtschaftsjahr. Auf dessen Grundlage wird das monatliche Hausgeld für jeden Eigentümer festgelegt. Außerdem legt der Verwalter die Jahresabrechnung vor. Sie enthält die Einnahmen und Ausgaben im zurückliegenden Wirtschaftsjahr. Darüber hinaus kann über anstehende Instandsetzungsmaßnahmen entschieden werden.

Einladung

Mindestens zwei Wochen vor dem Termin lädt der Verwalter ein. Die Textform ist vorgeschrieben, die Eigentümer müssen über Zeit, Ort und Tagesordnung informiert werden. Die Einladung sollte Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan enthalten. „Liegen wichtige Abrechnungen nicht bei, sollten Eigentümer vor der Versammlung bei ihrer Verwaltung nachhaken“, rät Martin Kaßler, Geschäftsführer beim Dachverband Deutscher Immobilienverwalter. Fehler können dazu führen, dass gefasste Beschlüsse anfechtbar oder nichtig sind.

Tagesordnung

Die Tagesordnung wird üblicherweise vom Verwalter in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat erstellt. Auch Eigentümer können Tagesordnungspunkte einbringen, ein Antrag muss vor Beginn der zweiwöchigen Einladungsfrist eingehen.

Stimmberechtigung

Bei Abstimmungen hat jeder Eigentümer eine Stimme. Das gilt auch dann, wenn er mehrere Wohnungen in der Gemeinschaft besitzt. „Hiervon wird allerdings oft abgewichen“, erläutert Kaßler. „Eigentümer können aus der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ersehen, ob in ihrer Gemeinschaft das Kopf-, Wert- oder Objektprinzip gilt.“ Der Verwalter hat in der Regel den Vorsitz.

Beschlüsse

Die nötigen Mehrheiten richten sich nach der Art des Beschlusses. Eine einfache Mehrheit genügt, wenn zum Beispiel die Hausordnung geändert, das Streichen des Treppenhauses beschlossen oder die Betriebskostenverteilung geändert werden soll. Bei Modernisierungen müssen drei Viertel aller stimmberechtigten Eigentümer zustimmen, die mindestens die Hälfte aller Anteile an der Wohnanlage besitzen (doppelt qualifizierte Mehrheit). Soll das optische Erscheinungsbild eines Mehrfamilienhauses stark verändert werden, müssen sogar alle Eigentümer zustimmen.

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