Berlin - An Silvester knallt, zischt und heult es. Der eine mag das und macht Party bis zum Morgen, der andere ist genervt und verkriecht sich mit dem Kissen über dem Kopf im Bett. Wohnen beide im selben Haus, kann das Probleme geben – muss es aber nicht. „Gegenseitige Rücksichtnahme“ lautet nach Aussage von Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund das Stichwort für Silvester.

Partymuffel sollten in dieser Nacht eine „erweiterte Toleranzgrenze“ haben. Gleichzeitig gelte für die Feiernden: „Es ist kein Freibrief, am 31. 12. die Wände wackeln zu lassen.“ Doch einige Vorschriften können etwas großzügiger ausgelegt werden.

  Nachtruhe: Rein rechtlich gesehen gibt es an Silvester keine Ausnahme. Auch dann gilt ab 22 Uhr die Nachtruhe. Das heißt, es darf nur noch so leise gefeiert werden, dass der Nachbar nichts davon hört. In der Realität sieht es allerdings anders aus: „Wenn um 24 Uhr geböllert wird und Raketen gestartet werden, ist es einfach absurd, wenn ich darauf bestehe, dass aus der Nachbarwohnung nichts zu hören ist“, erläutert Ropertz. Schließlich seien die Umgebungsgeräusche zehnmal lauter als das, was aus der Nachbarwohnung kommen könne.

 Ankündigung: Rechtlich ist sie nicht erforderlich. Allerdings: „Als freundliche Geste könnte man bei den unmittelbaren Nachbarn Bescheid geben“, rät Norbert Schönleber, Mitglied im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Wer informiert oder vielleicht sogar gleich selbst zur Feier eingeladen wird, zeigt sich bei Partylärm vermutlich toleranter. Aber: Eine Ankündigung berechtigt nicht zu mehr Lärm. „Wenn ich eine Party ankündige, kann der Nachbar trotzdem verlangen, dass ich ab 22 Uhr die Musik leiser stelle“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund.

Schäden: Geht einem Partygast das Sektglas zu Bruch, zahlt dessen Haftpflichtversicherung. Ist dagegen kein Verursacher festzustellen, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen. Als Gastgeber einer Party haftet man für alle mit, die man bewusst und gewollt eingeladen hat, sagt Schönleber. „Wenn nachzuweisen ist, dass für einen Schaden im Hausflur ein Besucher des Mieters verantwortlich ist, haftet dieser Mieter als Gastgeber.“ Dabei sollte man aber auch wissen, dass generell gilt: Wer einen Schaden mutwillig oder grob fahrlässig herbeiführt, kann die Versicherung nicht in Anspruch nehmen. „Wenn ich dadurch Schäden anrichte, dass ich gezielt in Wohnungen hineinschieße, kann ich anschließend nicht sagen: Meine Versicherung bezahlt den Schaden. Da hafte ich selbst“, betont Ropertz.