Potsdam - Fernab von Straßenlärm und mit guter Aussicht: Für manche Käufer ist das Dachgeschoss einer Eigentumsanlage daher erste Wahl. Ist das Dach nicht ausgebaut, erscheint der Kauf zudem preislich attraktiv.
Doch Vorsicht: „Ein Dachgeschoss-Rohling wird in aller Regel unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft“, erklärt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wendelin Monz aus Potsdam. Das bedeutet: Der Käufer kann im Nachhinein gegenüber dem Verkäufer keine Mängel geltend machen. „Umso wichtiger ist es, vor dem Kauf genau hinzuschauen.“ Monz rät, den Kaufvertrag vor Unterzeichnung von einem Fachanwalt auf mögliche Fallstricke überprüfen zu lassen.
Dabei geht es auch um die Frage, ob die Eigentümer anderer Wohnungen im gleichen Haus dem Ausbau des Dachgeschosses zustimmen müssen. „Maßgebend hierfür ist die entsprechende Teilungserklärung“, erklärt Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest.
Wenn es dann mit dem Ausbau losgeht, müssen Dachgeschoss-Eigentümer sicherstellen, dass das Gemeinschaftseigentum – Dach, Decken, Wände – nicht beschädigt wird. „Das klingt banal, stellt aber in der Praxis hohe Anforderungen“, sagt Herrmann. Kommt es beim Bau einer Dachterrasse, eines Balkons oder Fensters zu einem Fehler, dann liegt eine Schädigung des Gemeinschaftseigentums vor. Schadenersatzansprüche können die Folge sein.
