Westerstede - Wenn Herbert Engling im Wohnzimmer sitzt und Zeitung lesen möchte, muss er das Licht einschalten – zu jeder Jahreszeit, wie er sagt. Und das, obwohl die Fensterfront gen Süden ausgerichtet ist. Auch auf der Terrasse gebe es selbst im Sommer nur wenig Sonnenschein. Der Grund: die hohen Bäume, die am Lüttje Moorpadd stehen. Diese nehmen Engling und seiner am Narzissenweg wohnenden Familie viel Licht weg. Seine Satellitenschüssel hat Engling weit oben aufs Dach montieren lassen, um weiter TV-Empfang zu haben. Seit drei Jahren versucht er, die Stadt Westerstede davon zu überzeugen, die Bäume zu beschneiden. Doch trotz diverser Nachfragen bei Ämtern hat er laut eigener Aussage nie eine Antwort erhalten. Unterstützung erhält Engling von Bezirksvorsteher Hartmut Ehm. Auch dieser hält die Baum-Situation für schwierig und hat sich bei der Stadt für einen Schnitt der Bäume eingesetzt.
Die Stadt widerspricht
Paul Eckholt von der Stadtverwaltung Westerstede widerspricht Engling und teilt mit, dieser habe eine schriftliche Antwort auf sein Gesuch erhalten. Davon abgesehen könne er es zwar nachvollziehen, wenn Schattenwurf von städtischen Bäumen Anwohner störe. Doch könne und dürfe die Stadt aus Gründen des Naturschutzes die betreffenden Bäume nicht beschneiden. Diese seien älter als 80 Jahre und hätten sich schon dort befunden, als es noch keine Bebauung gab. Im Bebauungsplan seien sie dabei ausdrücklich als „zu erhalten“ markiert. Zudem handele es sich bei Schattenwurf ebenso wenig wie bei Laubfall im juristischen Sinne um eine „starke Beeinträchtigung“ der Anwohner. Anwohnerinnen und Anwohner müssten es demnach hinnehmen, wenn auf öffentlichem Grund stehende Bäume Schatten auf Privatgrundstücke werfen oder ihr Laub verlieren. Die Stadt werde daher auch künftig die Bäume am Lüttje Moorpadd weder fällen noch beschneiden.
Rechtliche Einschätzungen
Doch wie beurteilen Juristen die Lage? Kathrin Menkens und Dr. Tim Torsten Schwithal, beide Juristen beim Eigentümerverband Haus & Grund, sehen die Lage differenziert. Menkens argumentiert, dass es irrelevant sei, ob das Haus oder die Bäume älter seien, verweist allerdings auf die Baumschutzverordnung des Kreises Ammerland sowie auf den Bebauungsplan. Die Anwältin rät Betroffenen, in die Begründungen von Bebauungsplänen zu schauen und dort nach Ausnahmen von Baumschutzregeln zu suchen. Ließen sich solche dort nicht finden, sei das „Rücksichtnahmegebot“ entscheidend: „Das bedeutet, dass verschiedene Nutzungen miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Die Stadt hat sich entschieden, dass die Bäume wichtig sind für den Naturhaushalt. Gleichzeitig hat die Stadt sich aber auch entschieden, dass – offenbar in unmittelbarer Nähe – Wohngebäude errichtet werden dürfen. Diese Interessen sind hier miteinander abzuwägen“, so Menkens.
Gütliche Einigung?
Was den Schattenwurf angehe, muss dieser eine „wesentliche Beeinträchtigung“ darstellen. Im Zweifel müsse man einen Gutachter hinzuziehen. Dieser könne einschätzen, ob ein Rückschnitt der Bäume notwendig sei oder der Betroffene sich selbst – etwa durch künstliche Lichtquellen – helfen müsse. Im Falle eines Gerichtsverfahrens läge die Beweislast aufseiten des Beeinträchtigten, was eine Durchsetzung der Ansprüche grundsätzlich erschwere.
Auch ihr Kollege Schwithal kann Herbert Engling nur wenig Hoffnung machen. Straßenbäume seien besonders privilegiert und die Rechtsprechung – insbesondere mit Blick auf den Klimaschutz – zunehmend „baumfreundlich“. Zwingend handeln müsse eine Kommune erst, wenn Äste eines Baumes drohten, Schäden am Gebäude anzurichten. Schwithal hat zwar Verständnis für den Ärger des Anliegers, glaubt aber aus den beschriebenen Gründen, dass der Rechtsweg nur wenig Aussicht auf Erfolg hat. Menkens und Schwithal raten Betroffenen daher, auf eine gütliche Einigung mit der Kommune zu setzen. Gebe es auf beiden Seiten guten Willen, sei dies der einfachste Weg, einen fairen Interessenausgleich zu erreichen.