Esens - Die Gottesdienstbesucher der katholischen Kirche St. Willehad in Esens sind verärgert. Laut einem Brief, den ein Gemeindemitglied an unsere Redaktion geschickt hat, sollen mehrere Kirchenbesucher in einer Polizeikon-trolle unrechtmäßig zur Kasse gebeten worden sein. 50 Euro hätten die Esenser laut Jürgen Siegeris zahlen müssen. Doch wie konnte das passieren?
Sanierung der Bahnhofstraße
Die Geschichte steht im Zusammenhang mit den Bauarbeiten an der Bahnhofstraße, die im August nach mehreren Verzögerungen begonnen haben. Die Sanierung der Esenser Hauptverkehrsader bringt eine Vollsperrung mit sich. Damit die Autofahrer die ausgeschilderte Umleitung über die Dornumer Straße sowie den Mühlenstrich beziehungsweise die Norder Straße nutzen, wurden auch einige Nebenstraßen gesperrt. Darunter auch die Jahnstraße und die Marienkemper Straße, damit diese nicht als Schleichwege genutzt werden. Diese sind jedoch weiterhin für Anlieger befahrbar.
„Nun geschah es am Sonntag, 13. Oktober, dass die Polizei vormittags wieder einmal in der Jahnstraße Kontrollen durchführte, was natürlich zunächst nicht zu beanstanden ist. Leider aber hat man dabei wohl übersehen, dass die katholische St.-Willehad-Kirche nur über die gesperrten Straßen zu erreichen ist und dass gerade Sonntagvormittag natürlich auch ein Gottesdienst stattfindet“, schreibt Jürgen Siegeris in seinem Brief an die Redaktion.
Eine gesetzliche Definition, wer ein Anliegen hat und damit eine entsprechend gekennzeichnete Straße befahren darf, gibt es laut Internetseite des ADAC nicht. Die Rechtsprechung habe jedoch die Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte ermittelt: „Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück.“
Neben den Anwohnern haben demnach auch Besucher ein berechtigtes Anliegen. Das gilt auch dann, wenn derjenige, der besucht werden soll, nicht zu Hause ist. Auch unerwünschte Besucher, wie der Gerichtsvollzieher, gelten als Anlieger.
Handwerker oder andere Dienstleister, die beauftragt wurden, in der Straße etwas zu erledigen, dürfen laut ADAC ebenso einfahren wie Personen, die in einer rechtlichen Beziehung zu einem dortigen Grundstück stehen, wie Eigentümer oder Pächter.
Personen abzuholen oder abzusetzen, zum Beispiel bei einer Fahrgemeinschaft auf dem Weg zur Arbeit, ist ebenfalls gestattet.
Kein berechtigtes Anliegen ist es, dass es sich bei den Straßen um den kürzesten Weg handelt.
Eine ganze Reihe von Gottesdienstbesuchern hätte den Heimweg über die Jahnstraße gewählt und geriet in die Polizeikontrolle.
Trotz Beteuerung, dass sie gerade den Gottesdienst besucht hatten, also Anlieger waren, wurden sie mit 50 Euro zur Kasse gebeten, schildert Siegeris weiter. „Ein älteres Gemeindemitglied wurde dabei offenbar so eingeschüchtert, dass sie sogar sogleich per Karte bezahlte“, schreibt der Esenser.
Jahnstraße als Abkürzung
Auf Nachfrage dieser Redaktion teilt Polizeisprecherin Nancy Rose mit: „Es ist richtig, dass es im Bereich der Jahnstraße am 13. Oktober Kontrollen gegeben hat und auch Verkehrsteilnehmer verwarnt wurden. Bei der Hälfte der kontrollierten Autofahrer handelte es sich um ortsunkundige Personen, die die Beschilderung nicht beachtet haben, bei der anderen Hälfte um Verkehrsteilnehmer, die vor Ort angaben, die Jahnstraße als Abkürzung genutzt zu haben.“
Natürlich könne es passieren, dass Kirchenbesucher in eine solche Kontrolle geraten, es würde aber ausreichen, den Beamten den Zweck der Fahrt mitzuteilen, schreibt Rose. Denn Gottesdienstbesucher gelten als Anlieger und dürfen die Straßen nutzen, um die Kirche aufzusuchen. Konkrete Angaben zu der Kontrolle am 13. Oktober konnte Nancy Rose jedoch nicht liefern, da die dort eingesetzten Beamten offenbar nicht zu erreichen waren.
Laut Jürgen Siegeris habe die Kirchengemeinde bereits versucht, Kontakt zur Polizei aufzunehmen, um das Missverständnis zu klären. Bislang ohne Erfolg.